AGB

1. Geltungsbereich 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsbeziehungen von Randstad Austria GmbH, im Folgenden kurz „Randstad“ genannt mit dem Beschäftigerbetrieb, im Folgenden „Beschäftiger“ genannt. Randstad erklärt, sämtliche Vertragsverhältnisse nur auf Grund dieser AGB abschließen zu wollen. Für Personalvermittlung, Personalberatung und Consulting-Leistungen gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird damit ausdrücklich widersprochen. 

2. Vertragsabschluss 

Angebote von Randstad sind freibleibend. Der Beschäftiger teilt Randstad vor Vertragsabschluss die für die Arbeitskräfteüberlassung notwendigen Informationen mit (siehe Punkt 4.3.). Arbeitsort, Beginn und Dauer, sowie die Qualifikation der überlassenen oder vermittelten Arbeitskraft ergeben sich aus dem Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von Randstad sowie aus allfälligen sonstigen Vertragsunterlagen.

Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Angebotes durch den Beschäftiger oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Randstad, spätestens aber durch die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen oder vermittelten Arbeitskräfte, zustande. 

Das dem Angebot zugrundeliegende Entgelt beruht auf den Randstad zum Zeitpunkt der Angebotslegung bekannt gegebenen Informationen. Sollten für die Einstufung oder Entlohnung der Arbeitskraft wesentliche Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt an Randstad weitergegeben werden, ist Randstad berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

Änderungen von Firmendaten oder anderen für die Überlassung oder Vermittlung relevanten Informationen sind beiderseits umgehend schriftlich mitzuteilen; dies gilt ebenso für den Wegfall oder die Änderung der Gewerbeberechtigung.

3. Leistungsumfang 

Randstad beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte, übernimmt die Organisation der Bereitstellung von Arbeitskräften an den Beschäftiger oder vermittelt Arbeitskräfte zur Fixanstellung beim Beschäftiger. Die Personalbereitstellung durch Randstad erfolgt unter Berücksichtigung der gültigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sowie des Kollektivvertrages für ArbeiterInnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KV AKÜ) bzw. des Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe, Handwerk und in der Dienstleistung (KV Gewerbe) in der jeweils gültigen Fassung. 

Randstad wählt die überlassenen Arbeitskräfte einer anhand der mit dem Auftraggeber vereinbarten Qualifikationen aus und leistet für deren grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit, sowie die generelle Eignung der überlassenen Arbeitskraft für die vereinbarte Tätigkeit Gewähr, nicht jedoch für eine besondere Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft, für die Qualität der ausgeführten Arbeiten oder für einen bestimmten Arbeitserfolg. Randstad schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft, wenn eine solche vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. 

Der Beschäftiger ist verpflichtet, umgehend nach Beginn der Überlassung die Eignung der überlassenen Arbeitskraft sowie die Qualifikationen zu überprüfen. Der Beschäftiger ist innerhalb der ersten vier Stunden ab Dienstantritt der überlassenen Arbeitskraft verpflichtet, eine eventuelle Nichteignung der überlassenen Arbeitskraft bei Randstad zu reklamieren, widrigenfalls Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind. Bei gerechtfertigter Reklamation innerhalb dieses Zeitraums werden die ersten vier Stunden der überlassenen Arbeitskraft nicht verrechnet. 

Es besteht kein Anspruch des Beschäftigers auf eine bestimmte Arbeitskraft. Randstad ist berechtigt, überlassene Arbeitskräfte jederzeit gegen andere, gleich geeignete, auszutauschen. Bei einer berechtigten Reklamation des Beschäftigers (siehe oben) werden die vertraglichen Verpflichtungen von Randstad durch den Austausch der betroffenen Arbeitskraft durch eine geeignete Arbeitskraft innerhalb von 3 Arbeitstagen erfüllt. Aus einem solchen Austausch innerhalb der obigen Frist kann der Beschäftiger keine weitergehenden Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche, ableiten. Solche sind ausdrücklich ausgeschlossen. 

Der Einsatz der überlassenen Arbeitskraft beim Beschäftiger erfolgt unter der Überwachung, Anweisung und Kontrolle des Beschäftigers. Die Arbeitskraft ist in ihrem Vertrag mit Randstad angehalten, die Anweisungen des Beschäftigers zu befolgen.

4. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 

4.1. Allgemeines

Für die Dauer der Überlassung obliegen die Fürsorgepflichten auch dem Beschäftiger. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzG, das ArbeitskräfteüberlassungsG, das AusländerbeschäftigungsG, das ArbeitszeitG und das GleichbehandlungsG, in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten und für die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen. Für die Dauer der Überlassung gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften, Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote. 

Randstad ist jederzeit berechtigt, die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu überprüfen und erforderliche Auskünfte beim Beschäftiger einzuholen. Verletzen der Beschäftiger oder andere in seinem Betrieb tätige Personen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, so hält der Beschäftiger Randstad für allfällige daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos. Über Verstöße oder Verletzungen der genannten Bestimmungen ist Randstad unverzüglich zu informieren.

Der Beschäftiger hat seine Pflichten nach dem AÜG auf eigene Kosten zu erfüllen und er hat Randstad diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Dies umfasst die Ermöglichung des Zugangs der überlassenen Arbeitskraft zu den Wohlfahrts- und Sozialmaßnahmen des Beschäftigers zu den gleichen Bedingungen wie für die Stammbelegschaft (soweit eine unterschiedliche Behandlung nicht sachlich gerechtfertigt ist (§ 12 Abs. 6 AÜG)), sowie nach einer Überlassungsdauer von vier Jahren die Einbeziehung in ein allfälliges Betriebspensionssystem des Beschäftigers (§ 10 Abs. 1a AÜG).

Arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen einer überlassenen Arbeitskraft (wie unentschuldigtes Fernbleiben, verspäteter Dienstantritt, etc.) sind vom Beschäftiger unverzüglich an Randstad zu melden. Meldet sich die überlassene Arbeitskraft beim Beschäftiger krank, ist sie darauf hinzuweisen, sich auch umgehend bei Randstad zu melden. 

Überlassene Arbeitskräfte sind nicht berechtigt, rechtsverbindliche Willenserklärungen im Namen von Randstad abzugeben oder entgegenzunehmen.

4.2. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzbekleidung, Sicherheitsmaßnahmen und -vorkehrungen, Schutzeinrichtungen, etc.) zu setzen und auf Nachfrage nachzuweisen; dies auch gilt bei Arbeitsplatzwechsel. 

Der Beschäftiger stellt der überlassenen Arbeitskraft die erforderlichen Werkzeuge, Ausrüstungen, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstungen in ordnungsgemäßem und vorschriftsmäßigem Zustand auf seine Kosten zur Verfügung und hat sich laufend zu vergewissern, dass die überlassenen Arbeitskräfte mit der Handhabung der von ihnen eingesetzten Werkzeuge, Geräte und Maschinen sowie mit den allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften im Betrieb des Beschäftigers vertraut sind und dass diese auch eingehalten werden. 

Der Beschäftiger ist verpflichtet, Randstad sowie auch die überlassenen Arbeitskräfte über die erforderliche gesundheitliche Eignung und Untersuchungserfordernisse, über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über sämtliche anderen Sicherheitsaspekte (insbesondere Gefahren) des Arbeitsplatzes zu informieren und Randstad im erforderlichen Maß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsdokumenten zu gewähren. Kosten allenfalls rechtlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftigers. Ein Einsatz der überlassenen Arbeitskräfte ist nur dann zulässig, wenn die erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung der betreffenden Arbeitskraft erfolgt ist, wovon sich der Beschäftiger zu überzeugen hat. 

Arbeitsunfälle einer überlassenen Arbeitskraft sind Randstad unverzüglich schriftlich unter Bekanntgabe des wesentlichen Sachverhaltes und der eingetretenen Folgen des Arbeitsunfalles zu melden. Der Beschäftiger ist zur Meldung des Arbeitsunfalls an die zuständigen Behörden verpflichtet. 

4.3. Auskunftspflicht gemäß § 12a AÜG

Der Beschäftiger informiert Randstad vor Vertragsabschluss über alle für die Überlassung der jeweiligen Arbeitskraft wesentlichen Umstände sowie über alle späteren Änderungen. Dies gilt insbesondere für den jeweils geltenden Kollektivvertrag, die Tätigkeit und Position der jeweils zu überlassenden Arbeitskraft inklusive benötigter Qualifikationen und sonstige für die kollektivvertragliche Einstufung und korrekte Entlohnung erforderlichen Umstände, die jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen und sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art zu Arbeitszeit, Urlaub sowie (bei Arbeitern) zu Akkord- und Prämienarbeit und zu Fließarbeiten. Darüber hinaus informiert der Beschäftiger Randstad über die voraussichtliche Lage der Normalarbeitszeit, die Art der zu verrichtenden Arbeit, allenfalls im Betrieb des Beschäftigers geltende Akkord- oder Prämiensysteme, das Bestehen betriebsüblicher Lohnhöhen, den genauen Ort der Arbeitsaufnahme und gegebenenfalls die Tatsache, dass auch Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte oder im Ausland zu verrichten sind oder dass Nacht(schwer)arbeit zu leisten ist.

Der Beschäftiger überprüft die richtige Übernahme der Informationen in das Angebot oder die Auftragsbestätigung und verständigt Randstad im Fall von Irrtümern oder Fehlern betreffend diese Daten; derartige Irrtümer oder Fehler können, auch rückwirkend, zu einer Neukalkulation des Entgelts von Randstad führen. 

Der Beschäftiger übermittelt für jede Arbeitsposition das vollständige und unterzeichnete Stellenprofil.

Der Beschäftiger setzt die überlassene Arbeitskraft nur entsprechend der vereinbarten Qualifikation und im vorgesehenen Tätigkeitsgebiet gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung und Stellenprofil ein. Änderungen des Dienstortes, der Arbeitszeit oder der vereinbarten Tätigkeiten während eines Einsatzes sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Randstad zulässig. 

Der Beschäftiger haftet Randstad für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der genannten Informationen und für den darauf basierenden Einsatz der überlassenen Arbeitskräfte. Entstehen Randstad aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Beschäftigers oder durch vertragswidrigen Einsatz der überlassenen Arbeitskräfte zusätzliche Aufwendungen jeglicher Art, werden diese samt der Marge von Randstand zur Gänze an den Beschäftiger verrechnet.

Stellt sich heraus, dass eine überlassene Arbeitskraft nicht bzw. nicht mehr die vereinbarte generelle Eignung aufweist, ist Randstad hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen.

Für die Dauer der Überlassung gelten die kollektivvertraglichen und sonstigen Bestimmungen allgemeiner Art (insbesondere Betriebsvereinbarungen und betrieblichen Übungen) des Beschäftigers, soweit sie die Arbeitszeit und den Urlaub betreffen, auch für die überlassenen Arbeitskräfte. Darüber hinaus sind für die korrekte Entlohnung der überlassenen Arbeitskräfte die kollektivvertraglichen Bestimmungen und Betriebsvereinbarungen des Beschäftigerbetriebes zum Entgelt maßgeblich. 

4.4. MitarbeiterInnenschutzklausel

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Personen, die während des Vertragsverhältnisses interne MitarbeiterInnen der jeweils anderen Vertragspartei sind oder waren, während und binnen eines halben Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht in ihrem Unternehmen oder in einem mit ihnen konzernverbundenen Unternehmen zu beschäftigen. Bei schuldhaftem Verstoß verpflichten sie sich zur Bezahlung eines Betrages von € 15.000,- pro eingestellten bzw. übernommenem/r MitarbeiterIn an die jeweils andere Vertragspartei.

Diese Klausel bezieht sich auf jene MitarbeiterInnen, die im Vertragsverhältnis der Vertragsparteien direkt involviert bzw. auf Grundlage dessen beschäftigt sind/waren (beispielsweise MitarbeiterInnen einer Randstad Inhouse Service Einheit oder Consultants, die als Ansprechperson für den Kunden fungieren bzw. die entsprechenden Ansprechpersonen des Kunden). Sollte der Kunde eine/n interne/n MitarbeiterIn von Randstad übernehmen, ist die Leistung von Randstad im Rahmen des Vertragsverhältnisses nach der Übernahme nur dann sichergestellt, wenn ab Bekanntgabe der Übergabe der/die MitarbeiterIn noch mindestens 3 Monate bei Randstad beschäftigt wird.

5. Entgelt

5.1. Allgemeines

Die Höhe des an Randstad zu leistenden Entgelts ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterzeichneten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von Randstad. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot von Randstad erteilt, so kann Randstad ein angemessenes Entgelt verrechnen. Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Entgelt versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Für den Fall, dass die überlassene Arbeitskraft Tätigkeiten verrichtet, welche einer höherwertigen als der vereinbarten Qualifikationsstufe (siehe 4.3.) entsprechen, ist Randstad berechtigt, ein dem höherwertigen Tätigkeitsbereich entsprechendes höheres Entgelt samt der üblichen Marge von Randstad an den Beschäftiger zu verrechnen. Ein geringwertiger Einsatz vermindert das an Randstad zu leistende Entgelt nicht.

5.2. Stundenaufzeichnung

Grundlage der Rechnungslegung entsprechend den im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung angeführten Bedingungen bilden die Stundenaufzeichnungen. Diese sind vom Beschäftiger zu kontrollieren und wöchentlich, spätestens jedoch am 3. Werktag des Folgemonats, für das gesamte Monat an Randstad zu übermitteln. 

Sollte sich später herausstellen, dass Art oder Umfang der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft in der Stundenaufzeichnung zu Ungunsten von Randstad, aus welchem Grund immer, unrichtig festgehalten wurden, ist Randstad berechtigt, auf Basis der tatsächlich geleisteten Tätigkeit eine Nachverrechnung vorzunehmen. Die Verjährungsfrist hinsichtlich solcher Nachforderungen beginnt frühestens ab Randstads nachweislicher Kenntnis der Unrichtigkeit der Stundenaufzeichnung. Als Arbeitszeit gelten alle begonnen Stunden, in denen die überlassene Arbeitskraft dem Beschäftiger zur Verfügung stand, unabhängig davon, ob der Beschäftiger die überlassene Arbeitskraft tatsächlich eingesetzt hat. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften während des vereinbarten Zeitraumes aus Gründen, die nicht von Randstad verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitskraft wegen eines unabwendbaren Ereignisses (z.B. Betriebsversammlung oder Streik beim Beschäftiger). Der Beschäftiger hat Randstad umgehend über solche Ereignisse zu informieren.

5.3. Kostenerhöhungen

Erhöhungen der Mindestlöhne bzw. –gehälter, die Randstad gegenüber den überlassenen Arbeitskräften laut den anzuwendenden Kollektivverträgen zu leisten hat, führen automatisch mit ihrem jeweiligen Inkrafttreten zur Erhöhung des Entgelts von Randstad für die betroffenen Arbeitskräfte um den Prozentsatz der Erhöhung der Mindestlöhne bzw. Mindestgehälter; zuzüglich jährlicher Inflationsanpassung. Hat Randstad aufgrund von Änderungen in Gesetzen oder den anzuwendenden Betriebsvereinbarungen des Beschäftigers zwingend weitere oder höhere Leistungen an die überlassenen Arbeitskräfte zu erbringen, oder sollten weitere oder höhere Zahlungen an Dritte (z.B. Sozialversicherungsträger) zu leisten sein als jene, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von Randstad zugrunde lagen, kann Randstad sein Entgelt um den Bruttobetrag solcher Leistungen (plus allfälliger Lohnnebenkosten sowie Marge von Randstad) erhöhen. 

5.4. Leistungslohnsystem (Art. XII KV-AKÜ)

Wenn ein überlassener Arbeiter beim Beschäftiger auf einem Arbeitsplatz eingesetzt wird, für den beim Beschäftiger ein Akkord- oder Leistungslohnsystem besteht bzw. auf dem betriebsüblich Prämien bezahlt werden, hat der Beschäftiger die daraus resultierenden Mehraufwendungen an Randstad zu bezahlen (Bruttoentgelt plus Lohnnebenkosten sowie Marge von Randstad). Der Beschäftiger hat Randstad längstens binnen 14 Tagen nach Beginn eines solchen Einsatzes bzw. einer allenfalls späteren Einführung eines solchen Systems schriftlich mitzuteilen, ob Randstad dem überlassenen Arbeiter entweder (Variante A) die betriebsüblichen Leistungslöhne bzw. die betriebsüblichen Löhne und Prämien oder (Variante B) den kollektivvertraglichen Lohn für vergleichbare Arbeiter des Beschäftigers zuzüglich eines Zuschlags von 30% bezahlen soll. Diese Regelung gilt bei Fließarbeiten, die takt- und leistungsgebunden sind, sinngemäß. Der Zuschlag von 30% gilt jedenfalls, sofern Randstad das Wahlrecht nicht binnen vier Wochen ab Einsatzbeginn bzw. Einführung eines solchen Systems gegenüber dem überlassenen Arbeiter ausüben kann. Im Falle der Variante A hat der Beschäftiger laufend jene Informationen an Randstand zu übermitteln, welche Randstad zur korrekten Entlohnung benötigt. 

5.5. Kurzarbeit

Aufgrund des stark erhöhten internen Aufwandes infolge einer Kurzarbeitsanmeldung erlaubt sich Randstad pro Antrag eine Pauschale von € 250,- und pro von der Kurzarbeit betroffener überlassener Arbeitskraft eine Pauschale von € 50,- in Rechnung zu stellen. Ab 10 betroffenen, überlassenen Arbeitskräften sind die Vertragsparteien verpflichtet, eine zusätzliche Kalkulation aufzustellen, wodurch der durch die Kurzarbeit verursachte Verlust von Randstad ermittelt und entsprechend an den Kunden fakturiert wird.

6. Zahlungsbedingungen:

Mangels gegenteiliger Vereinbarung ist Randstad zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Das Entgelt ist binnen 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto von Randstad zu überweisen. Wird die Rechnung vom Beschäftiger nicht binnen 8 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden und der Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt. 

Qualifizierter Zahlungsverzug des Beschäftigers (siehe Punkt 8) berechtigt Randstad zur sofortigen Auflösung des Überlassungsvertrages und zum sofortigen Abzug der überlassenen Arbeitskräfte.

Randstad ist berechtigt, bei Zahlungsverzug vom jeweils aushaftenden Betrag Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat sowie sämtliche mit der Einforderung des offenen Rechnungsbetrages entstehenden Kosten, wie insbesondere für Mahnungen durch Rechtsanwälte und Inkassobüros, sonstige Inkassoversuche und allfällige gerichtliche und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu verrechnen.

Zahlungen des Beschäftigers an die überlassene Arbeitskraft haben keine schuldbefreiende Wirkung. 

7. Beendigung einer Überlassung

Aufgrund derzeitiger gesetzlicher bzw. kollektivrechtlicher Regelungen gelten derzeit folgende Rückstellfristen: Bei Arbeitern gilt in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung eine Rückstellfrist von 3 Wochen und ab dem 13. Monat bis zur Vollendung des 18. Monats der Beschäftigung eine Rückstellfrist von 4 Wochen als vereinbart, wobei zu jedem Freitag (bzw. Ende der Arbeitswoche) zurückgestellt werden kann. Ab dem 19. Monat der Beschäftigung gilt eine Rückstellfrist von 6 Wochen als vereinbart, wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann. Bei Angestellten gilt eine Rückstellfrist von 6 Wochen als vereinbart, wobei jeweils zum 15. oder Letzen eines Monats zurückgestellt werden kann. Ergeben sich aufgrund der Dauer der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte längere Kündigungsfristen, so gelten diese sinngemäß als Rückstellfristen. Die Rückstellung einer überlassenen Arbeitskraft ist nur während Aktivzeiten möglich. Im Falle einer Rückstellung einer überlassenen Arbeitskraft während einer Nichtleistungszeit (z.B. Krankenstand) beginnt die Rückstellfrist mit dem Tag, an dem die überlassene Arbeitskraft die Nichtleistungszeit beendet. 

Ungeachtet der vereinbarten Rückstellfrist hat der Beschäftiger Randstad jeweils mindestens vierzehn Tage im Voraus bei Randstad einlangend vom bevorstehenden Einsatzende der überlassenen Arbeitskraft zu verständigen, damit Randstad die überlassene Arbeitskraft entsprechend informieren kann (§ 12 Abs. 6 AÜG). Dies gilt nicht bei einer Überlassungsdauer von weniger als drei Monaten.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Mindestüberlassungsdauer 6 Monate. Wird die überlassene Arbeitskraft während dieser Mindestüberlassungsdauer in ein Vertragsverhältnis mit dem Beschäftiger übernommen, kann Randstad für den entstandenen Rekrutierungsaufwand die im Angebot spezifizierten Verrechnungssätze in Rechnung stellen. Dem gleichgestellt ist die Beschäftigung einer überlassenen Arbeitskraft im Betrieb des Beschäftigers über einen anderen Arbeitskräfteüberlasser bzw. Personalbereitsteller. 

Für den Fall, dass der Beschäftiger mit einem von Randstad namhaft gemachten Kandidaten innerhalb von 6 Monaten nach erstmaliger Bekanntgabe des Namens ein Vertragsverhältnis eingeht, sind vom Beschäftiger ebenfalls Aufwandersätze in oben genannter Höhe zu entrichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu diesem Zweck, Randstad umgehend den Beschäftigungsbeginn sowie das vereinbarte Bruttomonats- bzw. Bruttojahresgehalt bekannt zu geben.

8. Beendigung der Vertragsbeziehung 

Die Vertragsbeziehung kann unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist jeweils zum Monatsende schriftlich beendet werden.

Randstad ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Randstad steht bei vorzeitiger Kündigung das Entgelt bis zum Ende der vereinbarten Rückstellfrist zu. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn a) der Beschäftiger mit einer Zahlung an Randstad trotz Mahnung mehr als 14 Tage in Verzug ist (qualifizierter Zahlungsverzug), b) der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, behördliche Vorschriften oder Auflagen, insbesondere Arbeitnehmerschutzbestimmungen, beharrlich oder trotz Mahnung wiederholt verstößt, c) der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt, d) über das Vermögen des Beschäftigers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgelehnt wird, oder e) im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung stattfindet und mit dem Beschäftiger keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. 

9. Haftung 

Die Haftung von Randstad für eigenes Verschulden ist mit EUR 500.000,00 (Euro Fünfhunderttausend) pro Kalenderjahr beschränkt.

Randstad haftet nicht für Schäden, die überlassene Arbeitskräfte im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit im Betrieb des Beschäftigers oder bei Kunden oder unbeteiligten Dritten verursachen. Der Beschäftiger ist selbst verpflichtet, für eine angemessene Absicherung solcher möglicher Schäden durch eine Betriebshaftpflichtversicherung, auch für Handlungen überlassener Arbeitskräfte, zu sorgen. Randstad haftet nicht für Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit oder Unfall.

Setzt der Beschäftiger die überlassene Arbeitskraft in Zusammenhang mit Geld, Wertpapieren oder empfindlichen Waren ein, so übernimmt Randstad keinerlei Haftung für allenfalls daraus resultierende Schäden. 

Für den Fall, dass eine überlassene Arbeitskraft für den Beschäftiger Dienstfahrten mit dienstnehmereigenen Personenkraftwagen verrichtet, stellt der Beschäftiger Randstad von jeder Haftung in diesem Zusammenhang frei.

Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen bzw. Maschinen ist der Beschäftiger verpflichtet, die Berechtigung zum Lenken bzw. Bedienen derartiger Fahrzeuge bzw. Maschinen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme zu überprüfen. 

Die Haftung von Randstad für leicht fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen ist jedenfalls ausgeschlossen. Allfällige Schäden sind vom Kunden bei sonstigem Anspruchsverlust (i) unverzüglich, spätestens binnen fünf Werktagen nach Kenntnis, schriftlich an Randstad zu melden und (ii) binnen weiterer drei Monate gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung von Randstad im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Arbeitskraft beim Beschäftiger ist in jedem Falle mit dem dreifachen monatlichen Entgelt für die Überlassung der betreffenden Arbeitskraft beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden und Folgeschäden, Pönaleverpflichtungen, entgangene Ersparnisse sowie Betriebsunterbrechungen ist in jedem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Ausschlüsse und Einschränkungen gelten nicht für von Randstad verursachte Personenschäden.

Der Beschäftiger haftet Randstad für sämtliche Nachteile, die Randstad durch Verletzung einer dem Beschäftiger obliegenden vertraglichen, gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung, insbesondere auch gegenüber den überlassenen Arbeitskräften, erleidet und der Beschäftiger hat Randstad diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Der Beschäftiger hat Randstad weiters schad- und klaglos zu halten, falls eine überlassene Arbeitskraft aus Anlass des Einsatzes beim Beschäftiger Schaden erleidet.

10. Datenschutz und Geheimhaltungsverpflichtung

Der Beschäftiger und Randstad verpflichten sich gegenseitig, die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zeitlich unbefristet vertraulich zu behandeln.  Randstad hat die überlassenen Arbeitskräfte im Dienstvertrag zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beschäftigers verpflichtet. Soweit der Beschäftiger der überlassenen Arbeitskraft Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anvertraut oder zugänglich macht, übernimmt Randstad für die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung keine Haftung und schließt hiermit sämtliche Schadenersatzforderungen aus. Dem Beschäftiger steht der Abschluss eigener Geheimhaltungserklärungen mit der überlassenen Arbeitskraft offen.

Soweit Randstad dem Beschäftiger personenbezogene Daten, insbesondere besondere Kategorien von personenbezogenen Daten oder strafrechtlich relevanten Daten von Bewerbern, Kandidaten oder überlassenen Arbeitskräften übermittelt oder der Beschäftiger solche Daten von überlassenen Arbeitskräften verarbeitet, hat der Beschäftiger die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies beinhaltet unter anderem die Verpflichtung, Bewerbungsunterlagen und Daten von Kandidaten nicht an Dritte zu übermitteln, diese wenn notwendig zu berichtigen und nach Wegfall des Zweckes zu löschen/sperren. Mit Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Beschäftiger wird der Beschäftiger in Hinblick auf diese personenbezogenen Daten ‚Verantwortlicher‘ im Sinne der Datenschutzgrundverordnung, (EU) 2016/679, (DSGVO), Die Verwendung solcher von Randstad an den Beschäftiger vermittelter personenbezogener Daten für andere Zwecke als (i) die Bewertung und Auswahl von vorgeschlagenen Kandidaten, (ii) den Einsatz von überlassenen Arbeitskräften im Betrieb des Beschäftigers bzw. (iii) die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Beschäftigers ist unzulässig und wird hiermit ausdrücklich untersagt. Der Beschäftiger ist selbst Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgrundverordnung, DSGVO 2018. 

Der Beschäftiger erklärt sich mit der Zusendung von Angeboten und Informationen über die von Randstad angebotenen Dienstleistungen auf elektronischem oder postalischem Wege, mit der elektronischen Zusendung von Rechnungen sowie mit der telefonischen Kontaktaufnahme durch Randstad ausdrücklich einverstanden. 

11. Diensterfindungen

Ist ein überlassener Angestellter an einer Diensterfindung beteiligt, hat Randstad gem. § 12 des KV für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung Gewerbe Anspruch auf Anbietung der Diensterfindung und macht hiervon nach Absprache mit dem Beschäftiger Gebrauch. Für den Fall, dass die Übertragung bzw. Abtretung dieser Erfindung an den Beschäftiger vereinbart wird, hat der Beschäftiger die Kosten für die Vergütung an die Arbeitskraft zur Gänze zu tragen, dies gilt auch, wenn die Beschäftigung beim Beschäftiger zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits beendet ist. Dies gilt sinngemäß für den Fall, dass mit einem überlassenen Arbeiter die Anbietung einer Diensterfindung an Randstad vereinbart wird.

12. Wirtschaftssanktionen

Der Beschäftiger erklärt, dass weder er noch seine Organe, Mitarbeiter und Konzerngesellschaften oder Parteien, die in seinem Besitz stehen oder von ihm kontrolliert werden mit

  • Handels-, Finanz- oder Wirtschaftssanktionen (Sanktionen) belegt sind oder

  • Gegenstand eines Anspruchs, Verfahrens oder einer Untersuchung in Bezug auf Sanktionen sind oder gewesen sind.

Der Beschäftiger erklärt weiters, dass er weder im Besitz einer Partei steht noch von einer Partei kontrolliert wird, die mit Sanktionen belegt ist. Der Beschäftiger ergreift angemessene Maßnahmen, damit seine Mitarbeiter und Konzerngesellschaften etwaige auferlegte Sanktionen einhalten und unternimmt keine Aktivitäten, die dazu führen, dass Randstad, deren Konzerngesellschaften oder Mitarbeiter gegen Sanktionen verstoßen. Der Beschäftiger versichert, Randstad und seinen Mitarbeitern keine Gelder anzubieten, die aus Geschäften oder Transaktionen mit Parteien bzw. Beteiligten stammen, die mit Sanktionen belegt sind bzw. aus Handlungen, welche im Widerspruch zu Sanktionen stehen. 

13. Zeiterfassung

Die Zeiterfassung der überlassenen Mitarbeiter wird Randstad in einem Format übermittelt, welche die unmittelbare Weiterverarbeitung durch eine Software ermöglicht.

14. Zusatzaufwände

Zusätzliche Aufwände, welche durch die vertraglich festgelegte Leistung nicht umfasst sind (z.B. Übermittlung von Zeiterfassungsdaten in nicht elektronisch bearbeitbarem Format, Nachträgliche Adaption von Abrechnungen auf Kundenwunsch,) werden gesondert auf Stundenbasis verrechnet.

15. Schlussbestimmungen 

Die Aufrechnung gegen Ansprüche von Randstad ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen des Kunden entweder von Randstad ausdrücklich anerkannt oder diese rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden.

Für Streitigkeiten zwischen Randstad und dem Beschäftiger wird als Gerichtsstand ausschließlich das sachlich zuständige Gericht für 1070 Wien vereinbart. Randstad ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Beschäftigers zu klagen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am weitestgehenden entspricht. 

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Erfordernis der Schriftform.

Im Sinne der leichteren Lesbarkeit wird in diesen AGB auf die Unterscheidung weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet. Die Verwendung der männlichen Form bezieht sich auf sämtliche Geschlechter.

Stand: Juni 2023