Bislang galten bei der Dienstgeberkündigung von Arbeitern deutlich kürzere Kündigungsfristen als von Angestellten. Doch durch einen Nationalrats-Beschluss werden — nach mehreren Verschiebungen — mit 1. Oktober 2021 die Kündigungsfristen bei der Kündigung von Arbeitern an jene der Angestellten angepasst. Nach der Vereinheitlichung der Regelungen zu Dienstverhinderung und Krankenstand wird damit die Angleichung der Rechte von Arbeitern und Angestellten weiter vorangetrieben.
Zusammengefasst: Die Änderungen im Kurzüberblick
- Statt einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt für Arbeiter bereits ab Dienstantritt eine Kündigungsfrist von sechs Wochen.
- Ab dem dritten Dienstjahr wird die Kündigungsfrist schrittweise verlängert.
- Arbeiter*innen können nicht mehr (wie bisher meist üblich) zum Ende der Arbeitswoche, sondern nur noch zum Quartalsende bzw. nach Vereinbarung zum 15. oder Ende des Monats gekündigt werden.
Die bisherige Rechtslage
Vor dem 1. Oktober 2021 waren die Kündigungsfristen für Arbeiter de facto nicht vereinheitlicht. Vielmehr wurden diese über die jeweiligen Kollektivverträge geregelt und betrugen je nach Rechtsgrundlage zwischen einem Tag und mehreren Wochen. Ebenso war bis zu diesem Zeitpunkt nicht einheitlich festgelegt, zu welchen Kündigungsterminen diese Kündigungen zu erfolgen hatten.
Die neue Rechtslage ab 1. Oktober 2021
Ab dem 1. Oktober 2021 kann die Arbeitgeberkündigung nur noch unter Einhaltung der neuen Kündigungsfristen ausgesprochen werden, wobei dies auch die bereits bekannten Kündigungsfristen für Angestellte sind.
Die Kündigungsfristen für Arbeiter lauten auf Arbeitgeberseite wie folgt:
ab 1.10.2021
Somit gilt zum Beispiel für einen Mitarbeiter, der sich zum 1. Oktober 2021 fünf Jahre im Unternehmen befunden hat, eine Kündigungsfirst von drei Monaten.
Als Kündigungstermin gilt in den meisten Fällen per Kollektivvertrag der 15. oder Monatsletzte. Sofern der jeweilige Kollektivvertrag noch keine Regelung zum Kündigungstermin für Arbeiter enthalten sollte, gilt jeweils das Quartalsende.