Wenn Sie bereits Zeitarbeitnehmer in Ihrem Unternehmen beschäftigen oder dies für die Zukunft planen und es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, dürfte ein Entscheid des Obersten Gerichtshofs zu diesem Thema für Sie interessant sein. Denn mit dem OGH-Urteil vom 29.09.2020 ist klar: Auch Zeitarbeitnehmer müssen bei einer Betriebsratswahl in dem Unternehmen, in dem sie aktuell beschäftigt sind, berücksichtigt werden. Schon seit einiger Zeit war die Judikatur mit der Frage beschäftigt, inwieweit überlassene Arbeitnehmer der Stammbelegschaft des Betriebs, in dem sie beschäftigt sind, gleichzustellen sind.

Zeitarbeitnehmer und die Frage der Betriebszugehörigkeit

Der OGH stützt sein Urteil vornehmlich auf Bestimmungen im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und im Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AGÜ). Der Begriff “Arbeitnehmer” umfasst laut Betriebsverfassung (§ 36 Abs. 1 ArbVG) “alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters” und somit auch die meist nur temporär beschäftigten Zeitarbeitnehmer. Gleichzeitig hat die Einführung des AGÜ dafür gesorgt, dass gewisse Arbeitgeberaufgaben auf den Beschäftigungsbetrieb übergehen, so zum Beispiel Regelungen zu Arbeitnehmerschutz, Fürsorgepflichten, Gleichbehandlung Arbeitszeit und Urlaub, um nur ein paar zu nennen. Daraus ergibt sich für den Betriebsrat des Beschäftigerbetriebes ein breites Betätigungsfeld, um die Interessen des überlassenen Arbeitnehmers zu wahren. Nach dem AÜG sind überlassene Arbeitnehmer daher nicht nur als Arbeitnehmer des Überlasserbetriebes anzusehen, sondern auch als Arbeitnehmer des Betriebes, in dem sie aktuell beschäftigt sind. Eine Mindestbeschäftigungsdauer ist dabei nicht vorgesehen. Die logische Folgerung daraus ist, dass Zeitarbeitnehmer gleich von Beginn der Überlassung an auch als Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes anzusehen sind. 

Hinweis: Ein Zeitarbeitnehmer gehört in jedem Fall auch weiterhin zur Belegschaft seines Überlasserbetriebes. Das gilt auch für den Fall, dass es sich um eine längere Überlassung handelt.

Zeitarbeitnehmer und die Größe des Betriebsrats

Die Zahl der BR-Mitglieder hängt maßgeblich von der Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens ab und ist in § 50 ArbVG geregelt. Das Gesetz sieht dabei keine Unterscheidung vor hinsichtlich der Art, wie eine Person im Unternehmen beschäftigt wird. Hinzu kommt, dass der Beschäftigerbetrieb gegenüber dem Zeitarbeitnehmer in vielen Bereichen ohnehin wie der direkte arbeitsvertragliche Arbeitgeber auftritt. Deswegen kann es für den Betriebsrat im Beschäftigungsbetrieb keinen Unterschied machen, welcher Arbeitnehmer wie genau angestellt ist: Der BR wahrt die Interessen aller Angestellten des Betriebs.

Aufgrund der Stichtagsregelung zur Bestimmung der Größe des Betriebsrats spielen auch Schwankungen in der Anzahl der Angestellten, die bei überlassenen Arbeitnehmern naturgemäß größer sein können, keine Rolle. Das bedeutet konkret: Alle Zeitarbeitnehmer, die am Stichtag, also dem Tag, an dem die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes stattfindet, im Beschäftigerbetrieb tätig sind, müssen bei der Ermittlung der Zahl BR-Mitglieder berücksichtigt werden.

Zeitarbeitnehmer und die zwei Betriebsräte

Doch was ist, wenn der Überlasserbetrieb der überlassenen Arbeitnehmer (sprich: der Personaldienstleister) ebenfalls über einen Betriebsrat verfügt? Sind Zeitarbeitskräfte auch dann zu berücksichtigen? Ja! Auch in diesem Fall sind Zeitarbeitnehmer bei der Ermittlung der Zahl an Betriebsrats-Mitgliedern zu berücksichtigen.

Hintergrund ist die Tatsache, dass sich die Zuständigkeiten der zwei Betriebsräte – Überlasserbetrieb auf der einen Seite, Beschäftigerbetrieb auf der anderen – laut OGH ergänzen und es immer von der konkreten Angelegenheit abhängt, welcher der beiden Betriebsräte zuständig ist.

Fazit

Letztlich bestätigt der OGH mit diesem Spruch jene Ansicht, die in einem Großteil der Fachliteratur ohnehin bereits vertreten worden war: Nämlich, dass überlassene Arbeitnehmer unabhängig von einer Mindestbeschäftigungsdauer bereits ab Tag 1 der Überlassung als Arbeitnehmer des Beschäftigungsbetriebs gelten müssen. Damit gilt auch, dass sie wie alle Angestellten des Betriebs hinsichtlich der Mitgliederzahl des neu zu wählenden Betriebsrates zu berücksichtigen sind.



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