Die Art und die Höhe deiner Ansprüche aus dem Dienstverhältnis ist von der Art der Auflösung deines Arbeitsverhältnisses abhängig. Zur Überprüfung der Ansprüche ist es daher besonders wichtig die Beendigungsarten unterscheiden zu können.
Die einvernehmliche Trennung ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Dienstnehmer, dass das Dienstverhältnis zu einem festgelegten Zeitpunkt beendet wird. So sind keine bestimmten Termine oder Fristen mehr einzuhalten.
Form und Inhalt
Auch wenn die einvernehmliche Lösung keinen besonderen Form- oder Inhaltsvorschriften unterliegt, empfiehlt es sich aus Beweisgründen in der Praxis die Auflösung schriftlich abzuschließen. Einzig: der Wille beider Vertragspartner, das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Lösung zu einem bestimmten Zeitpunkt beenden zu wollen, muss eindeutig erkennbar sein. Auch das
Bei werdenden Müttern und Arbeitnehmern in Mütter- und Väterkarenz sowie bei Lehrlingen, Präsenz- und Zivildienern muss die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses unbedingt schriftlich erfolgen!
Freiwilligkeit
Zu einer einvernehmlichen Auflösung kann niemand gezwungen werden und sie erfordert die Zustimmung beider Vertragspartner - unabhängig davon vom wem die Auflösung betrieben wurde.
Achtung: Wenn mit dem Dienstgeber eine Konkurrenzklausel oder aber auch die Rückzahlung von Schulungs-/ Weiterbildungskosten vereinbart wurde, so kommen diese auch in der einvernehmlichen Trennung zur Anwendung. In manchen Fällen verzichten Arbeitgeber auf diese Kosten, sollte aber unbedingt schriftlich (mit Unterschrift beider Parteien) festgehalten werden, um Ärgernis in späterer Zukunft zu vermeiden.
Rolle des Betriebsrates
Wenn im Betrieb ein gewählter Betriebsrat sitzt, dann kann vor einer Vereinbarung eine Beratung von diesem verlangt werden. In solch einem Fall kann die einvernehmliche erst nach zwei Arbeitstagen gültig vereinbart werden (=Sperrfrist). Wird sie dennoch vereinbart, so gilt sie als rechtsunwirksam und muss vom Dienstnehmer beim Dienstgeber (innerhalb einer Woche) und bei Gericht (innerhalb von 3 Monaten) nach Ablauf der 2 Tages-Frist, geltend gemacht werden.
Ansprüche
Auch bei einer einvernehmlichen Auflösung ist eine Endabrechnung über die offenen Ansprüche des Dienstnehmers zu erstellen. Diese umfasst in jedem Fall
- das Gehalt/Lohn bis zum Ende des Dienstverhältnisses
- aliquote Sonderzahlungen lt. Dienst- oder Kollektivvertrag - ebenfalls bis zum Ende des Dienstverhältnisses
- die Urlaubsersatzleistung
- die Abfertigung
Abfertigung
Sowohl bei der Abfertigung nach altem Recht (=Abfertigung Alt) als auch im neuen Abfertigungsrecht (BMSVG) besteht auch bei einer einvernehmlichen Auflösung ein Auszahlungsanspruch.
Hingegen bei einer Arbeitnehmerkündigung verlierst du nach dem alten Recht gänzlich den Anspruch auf die Auszahlung der Abfertigung. Wohingegen im neuen Recht die Abfertigung nicht verloren geht. Sie wird weiterhin in der betrieblichen Vorsorgekasse veranlagt und kann zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden.
Quelle:
http://bit.ly/2meKuBm
http://bit.ly/2CQ3xZO