Dem Kreis der begünstigt behinderten Menschen anzugehören, kann vor allem für Menschen mit Einschränkungen im Arbeitsleben besonders von Vorteil sein. Denn sie haben u.a. Anspruch auf besondere Förderungen sowie besonderen Kündigungsschutz und (wenn im Dienstvertrag oder Kollektivvertrag geregelt) Anspruch auf Zusatzurlaub.
Begriff
Der Status des "begünstigten Behinderten" wird dann zuerkannt, wenn beim Bundessozialamt ein Antrag eingebracht wird, das ein Grad der Behinderung von mindestens 50% feststellt.
Eine weitere Voraussetzung für den Begünstigtenstatus ist zudem die österreichische Staatsbürgerschaft. Gleichgestellt sind: EWR-, Schweizer - und Unionsbürger sowie deren Familienangehörige; langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (und deren Familienangehörige); anerkannte Flüchtlinge (=asylberechtigt).
Ausgenommen sind: Schüler und Studentinnen sowie Pensionisten
Das Antragsformuler ist auf der Webseite: www.sozialministeriumservice.at zu finden.
Vorteile im Berufsleben
Lohnförderungen - sind Zuschüsse zu den Lohnkosten und können in Form einer Entgeltbeihilfe oder eine Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe gewährt werden. Weiteres sind Mobilitätshilfen, technische Hilfsmittel und Zuschüsse zur beruflichen Aus- und Weiterbildung möglich.
Zusatzurlaub - wenn er im Kollektivvertrag oder Dienstvertrag vorgesehen ist.
Erhöhter Kündigungsschutz - das bedeutet, dass das Unternehmen vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses des Sozialministeriums einholen muss.
Ausnahme: Ohne vorherige Zustimmung ist eine Arbeitgeberkündigung wirksam, wenn
→ das Dienstverhältnis nach dem 1.1.2011 abgeschlossen wurde, die Behinderteneigenschaft bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses festgestellt war und das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat
Beispiel: Beginn des Arbeitsverhältnisses 1.6.2011 | Ausspruch der Kündigung: 5.3.2015
→ wenn dem Arbeitgeber bei der Begründung des Dienstverhältnisses die Behinderteneingeschaft bekannt war, dann kann die Kündigung ohne Zustimmung erfolgen
Jedoch im Falle der Festellung der Behinderteneigenschaft NACH Beginn des Dienstverhältnisses ist die Arbeitgeberkündigung ohne Zustimunng nur während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses möglich!
Keine behördliche Zustimmung ist notwendig, bei
- Auflösung während der Probezeit
- Einvernehmlicher Auflösung
- Entlassungen
- Ablauf von befristeten Arbeitsverhältnissen
Kündigungsverfahren mit Zustimmung: Der Dienstgeber muss einen schriftlichen Antrag auf Zustimmung beim Sozialministerium stellen. Diesem Antrag müssen detailierte Kündigungsgründe sowie Beweismittel (wie Zeugen, Urkunden) beigelegt werden. Das Arbeitsverhältnis steht während des Kündigungsverfahrens unverändert weiter.
Nähere Informationen findest du unter:
http://bit.ly/2CawfYq