Weißt du über dein Recht als werdende Mutter bescheid? Wenn nicht - wir verschaffen dir einen kurzen Überblick zum Thema “ Schwangerschaft und Job”.
Die verbindliche Rechtsgrundlage in Österreich ist seit 1979 das Mutterschutzgesetz (MschG). Ziel ist es die Gesundheit vom ungeborenen Kind und von der Mutter zu schützen.
Neben dem gesundheitlichen Bereich umfasst das Gesetz auch den arbeitsrechtlichen. So gibt es beispielsweise Verordnungen welche die Vereinbarkeit von Job und Schwangerschaft erleichtern sollen. Wenn du Mutter-Kind-Pass Untersuchungen nicht außerhalb der Arbeitszeit abwickeln kannst, dann ist dein Arbeitgeber dazu verpflichtet, dich für diesen Besuch freizustellen und die Entgeltzahlung in dieser Zeit auch fortzusetzen.
Meldung beim Arbeitgeber
Es steht dir frei, deinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Jedoch genießt du durch das Verschweigen die Vorteile aus dem MschG nicht! Es macht also Sinn den Arbeitgeber zu informieren, sonst treten die Schutzbestimmungen aus dem MschG nicht in Kraft. Insbesondere wenn du körperlich anstrengende Tätigkeiten ausübst, solltest du davon Gebrauch machen!
Kündigungsschutz
Der Kündigungsschutz gilt sofort, auch wenn die Schwangerschaft dem Arbeitgeber noch nicht gemeldet wurde. Solltest du gekündigt werden, kannst du bis zu fünf Tage danach noch die Schwangerschaft bekannt geben und die Kündigung wäre somit rechtsunwirksam.
Den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießt du bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (bei einer Fehlgeburt: vier Wochen)
Beschäftigungsverbote
Bestimmte Arbeiten darfst du nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt ausüben. Sobald die Art des Arbeitsvorganges, verwendete Arbeitsstoffe und Geräte schädlich für die Gesundheit der Mutter und des Kindes ist, dürfen sie nicht mehr ausgeführt werden. Als verbotene Tätigkeiten gelten jene: das Arbeiten mit gesundheitsschädlichen Stoffen, Arbeiten unter Nässe, Erschütterungen, Hitze oder Kälte, das regelmäßige Heben und Tragen von schweren Lasten (mehr als 5 kg) ohne mechanische Hilfsmittel. In Einzelfällen können weitere Verwendungseinschränkungen vom Arbeitsinspektorat vorgeschrieben werden.
Ruhemöglichkeiten
Nachdem der Körper nicht mehr so belastbar ist wie vor der Schwangerschaft, muss der Arbeitgeber (unabhängig von der Betriebsgröße) eine Liege / ein Bett zur Verfügung stellen. Im Falle einer Unstimmigkeit hast du das Recht das Arbeitsinspektorat zu konsultieren. Dieses ist für die Einhaltung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen aus dem MschG zuständig.
Die Ruhezeit gilt als Arbeitszeit und muss auch als solche vergütet werden.
Nachtarbeitsverbot
Schwangere und stillende Mütter dürfen zwischen 20 und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sind für Arbeitnehmerinnen aus der Unterhaltungsbranche (bspw. Kino, Theater), in Verkehrsbetrieben und für Krankenpersonal bis 22 Uhr vorgesehen. Aber auch nur dann wenn im Anschluss eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährleistet wird.
Verbot Sonn- und Feiertagsarbeit
Grundsätzlich gilt für Schwangere und stillende Mütter ein Verbot. Jedoch gibt es auch hier wie bei der Nacharbeit Ausnahmen im Gastgewerbe, in der Unterhaltungsbranche oder bei durchgehenden Schichtbetrieben.