Passend zur Jahreszeit ein Thema, das immer wieder Fragen aufwirft. Was ist denn genau bei einem Krankenstand zu machen? Und welchen Anspruch hat man? Hier die Aufklärung!
Im Erkrankungsfall und der daraus folgenden Arbeitsverhinderung wird die Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber gewährleistet.
Voraussetzungen zur Entgeltfortzahlung
Die Entgeltfortzahlung gebührt bei Krankheiten (Unglücksfall), Kur- und Erholungsaufenthalten, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Wenn die Krankheit absichtlich herbeigeführt wird (Vorsatz) oder durch Sorglosigkeit entsteht (grobe Fahrlässigkeit) besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht!
Meldung und Nachweis
Damit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gebührt, muss der Krankenstand unverzüglich (und unaufgefordert) gemeldet werden. Die Meldung an die Firma kann per Mail, Telefon oder Nachricht erfolgen. Einige Unternehmen verlangen auch bei Krankenständen bis zu drei Tagen keinen Nachweis. Der Arbeitgeber kann aber eine Bestätigung des Arztes oder der Gebietskrankenkasse bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung fordern.
Wird die Dienstverhinderung nicht gemeldet und keine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung nachgereicht, so gelten die versäumten Tage als Fehlzeiten und der Anspruch auf Entgelt geht für diesen Zeitraum verloren. Das Nicht-melden berechtigt jedoch keine Entlassung.
Höhe des Entgelts
Die Höhe richtet sich nach dem sogenannten Ausfallsprinzip: es besteht Anspruch auf jenes Entgelt, welches einem Mitarbeiter gebührt, wenn keine Dienstverhinderung eingetreten wäre. In der Regel wird der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen herangezogen. Überstunden, Prämien, Akkordlöhne und Provisionen werden hier eingerechnet. Nicht einbezogen sind Aufwandsersätze (z.B. Kilometergelder).
Anspruch und Dauer der Entgeltfortzahlung
Da der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitern (im Vergleich zu Angestellten) ereignisbezogen ist, bestehen unterschiedliche Anspruchskontingente. So wird hier zwischen Krankheit und Arbeitsunfall unterschieden.
Bei Krankheit: Ab Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung neu. D.h. der volle Anspruch ist unabhängig davon, ob im Vorjahr das Kontingent zur Gänze aufgebraucht wurde oder nicht. Bei wiederholten Arbeitsverhinderungen innerhalb eines Arbeitsjahres sind Krankenstandstage nur im Rahmen des noch nicht ausgeschöpften Anspruches entgeltpflichtig.
Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit: Das Kontingent entsteht hier pro Anlassfall. Sind aufgrund demselben Arbeitsunfall mehrere Krankenstände entstanden, so sind diese zusammenzurechnen und als ein Arbeitsunfall zu behandeln.
Dienstjahre
Anspruch bei
Krankheit Arbeitsunfall
1.-5.
6 Wochen voll + 4 Wochen halb
8 Wochen
6.-15.
8 Wochen voll + 4 Wochen halb
8 Wochen
16.-25.
10 Wochen voll + 4 Wochen halb
10 Wochen
ab 26.
12 Wochen voll + 4 Wochen halb
10 Wochen
Krankengeld von der Gebietskrankenkasse
Der Anspruch auf Krankengeld besteht für die Dauer des Krankenstandes, ruht aber zur Gänze solange noch Entgelt vom Arbeitgeber gezahlt wird. Ist der Anspruch komplett ausgeschöpft, so steht das volle Krankengeld zu. Wenn vom Arbeitgeber die Hälfte vom Entgelt gezahlt wird, dann zahlt die Krankenkasse auch nur die Hälfte vom Krankengeld.
Dabei richtet sich die Höhe vom Einkommen im letzten Monat vor der Erkrankung und eben von der geleisteten Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber ab.
Das Krankengeld ist maximal für ein Jahr vorgesehen. Nach 13 Wochen Arbeitsfähigkeit besteht wieder neuer Anspruch.
Krankenstand und Urlaubsanspruch
Auch bei langen Krankenständen und keinem Anspruch auf Entgeltfortzahlung gibt es den vollen Urlaubsanspruch (z.B. 2 Jahre Krankenstand - 2 voller Urlaubsanspruch).
Beendigung des Dienstverhältnisses
Während des Krankenstandes ist jederzeit eine Kündigung möglich, da ein Ausspruch der Beendigung keiner Begründung bedarf.
Bei folgenden Beendigungsarten gelten spezielle Regelungen:
- Arbeitgeberkündigung
- (fristlose) Entlassung ohne wichtigen Grund
- vom Arbeitgeber verschuldeter Austritt
Wenn der Krankenstand sich über das Ende des Dienstverhältnisses erstreckt und eines der folgenden Beendigungsarten zutrifft, dann bleibt der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung für die vorgesehene jeweilige gesetzliche Dauer bestehen - auch wenn das Dienstverhältnis früher endet.